AGB @ Bikes, Kajaks und Schlitten
1. Mietobjekt/ Angebot
Ihr habt die Möglichkeit unsere Mountainbikes oder Kajaks oder Schlitten zu mieten.
Die vorliegenden Mietbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Fahrzeugen und deren Zubehör bei FaFeWo. Der Mietvertrag kommt nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass zustande.
2. Buchung
Ihr entscheidet euch, unsere Mountainbikes auszuleihen, dann könnt ihr uns entweder
- direkt anschreiben bzw. anrufen
- zur Buchung euer FeWo hinzufügen
3. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
- Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und sorgfältig gewartetes Fahrzeug.
- Reparatur: Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, die vom Mieter nicht selbst durchgeführt werden kann, so muss er das Fahrzeug auf eigene Gefahr und Kosten zum Vermieter zurückbefördern. Andere Betriebsstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung (vorheriger Zustimmung) des Vermieters beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst.
- Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch Verschleiß hervorgerufen werden, trägt der Mieter. Dem Vermieter bleibt es nachgelassen, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen.
4. Pflichten des Mieters / Vermieters
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen.
- Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter mitzuteilen.
- Wenn während der Mietzeit ein Defekt am Fahrzeug auftritt, ist dies dem Vermieter unverzüglich telefonisch anzuzeigen.
- Die Mietgebühr im Mietvertrag ist vor der Abfahrt zu entrichten.
- Der Mietvertrag kommt nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass zustande.
- Fahrzeuge werden nicht an gesetzlich Minderjährige (bis 16 Jahre) verliehen, nur mit schriftlicher Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters oder einer erwachsenen Aufsichtsperson.
- Bei verspäteter Abgabe der im Vertrag angegebenen Ausleihzeit wird der volle Tagespreis des/der betreffenden Räder etc., berechnet.
- Der Mieter hat alle Mängel und Beschädigungen des Fahrzeuges dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen- und Sachschäden Dritter.
4. Unfall / Diebstahl
- Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist.
- Kann bei einem Diebstahl der Mieter nicht beweisen, dass das Fahrzeug verschlossen war, geht der Vermieter davon aus, dass das Fahrzeug nicht abgeschlossen war. In diesem Fall kommt der Mieter für die Kosten einer Ersatzbeschaffung auf (660,- € / Mountainbike)
- Dem Mieter bleibt es unbenommen, auf eigene, nicht erstattungsfähige Kosten ein sachverständiges Wertgutachten einzuholen; dem Vermieter bleibt ein maßgebliches Gegengutachten vorbehalten.
- Bei einem Unfall ist die Polizei zu verständigen. Der Mieter hat dem Vermieter mitzuteilen, bei welcher Polizeidienststelle der Unfallbericht einzusehen ist.
- Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der etwaigen beteiligten Fahrzeuge enthalten.
- Bei einem Unfall hat der Mieter grundsätzlich für den Schaden am Fahrzeug aufzukommen. Ist der Mieter an dem Unfall schuldlos, und ein anderer Unfallbeteiligter kommt für den Schaden auf, erhält der Mieter, nach Ausgleich des Schadens durch Dritte gegenüber dem Vermieter, eine Erstattung seiner bereits geleisteten Zahlungen.
- Bei einem Diebstahl oder Unfall ist der Vermieter berechtigt, oben gemachte Angaben zur Person des Mieters, an Dritte, insbesondere die Polizei oder Versicherungsgesellschaften weiterzugeben.
5. Haftung
- Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
- Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters.
- Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen, ausgenommen sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters.
- Der Vermieter kommt für keinerlei Folgekosten oder Folgeschäden auf, die durch einen Defekt am Fahrzeug entstanden sind.
- Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrzeuges und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch Schadensnebenkosten zu ersetzen.
- Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
6. Rückgabe des Fahrzeugs
- Der Mieter hat das Fahrzeug spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe zu einem späteren Zeitpunkt bedarf der Einwilligung des Vermieters. Das Ende der Mietzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Befindet der Mieter sich mit der Rückgabe in Verzug, haftet er gegenüber dem Vermieter entsprechend der gesetzlichen Vorgaben für Beschädigung oder Verlust der Fahrzeuge
- Bei einer Rückgabe am Geschäftssitz des Vermieters hat das Fahrzeug bis zu der vereinbarten Rückgabezeit abgeschlossen vor der Eingangstür zu stehen. Bei einer verspäteten Rückgabe können eventuell anfallende Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
- Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
- Wird das Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden weiteren angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen
- Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 5 Werktagen nach Rückgabe des Fahrzeuges , aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, dem Mieter gegenüber zu beanstanden.
7. Abschließendes
- Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für diese Schriftformklausel.
- Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten – vom Zeitpunkt der Rück-gabe des Fahrzeuges an gerechnet – gemäß §§ 558, 225 BGB, soweit nicht der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung verschwiegen hat.
- Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt
- Alle gemachten Angaben in diesem Mietvertrag werden innerbetrieblich mit EDV verarbeitet.
- Gerichtsstand für beide Parteien ist Stendal
gez. Michael Wagenschein